Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 37 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff:
1.
„Untergebrachte“
Untergebrachte sind ausreisepflichtige Personen, die zur Vorbereitung der Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung oder zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach § 1 Nummer 1 in Haft genommen wurden,
2.
„Unterbringungseinrichtung“
Unterbringungseinrichtung ist eine spezielle Hafteinrichtung
nach § 62a des Aufenthaltsgesetzes,
3. „öffentliche Stellen“
a) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform,
b) die öffentlichen Stellen im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 36 Nummer 20 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen,
c) die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
4. „nicht-öffentliche Stellen“
natürliche und juristische Personen, Gesellschaften, Flüchtlingsorganisationen und andere Nichtregierungsorganisationen und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, sofern sie keine öffentlichen Stellen sind.